Allgemeine Verkaufsbedingungen der LSS-Industrievertretung e.K.                                                                                                                  

 

I.     Geltungsbereich

       Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen liegen allen Angeboten und Verträgen zwischen der LSS-Industrievertretung e.K. als Lieferer und dem Besteller zugrunde, soweit Letzterer Unternehmer ist. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht  Vertragsinhalt.

 

II.     Vertragsschluss         

        Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Änderungen und Ergänzungen des Bestellers bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.

 

III.     Preis und Zahlung

1.      Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung   hinzu.

2.      Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung.

3.      Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegen- ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Recht auf Zurückbehaltung steht dem           Besteller nur zu, wenn es auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

 

IV.     Lieferzeit

1.      Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt  sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, wenn diese vereinbart ist,  erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt  nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2.      Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers  verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

3.      Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

4.      Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die  außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit  angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände  baldmöglichst mitteilen.

5.      Bei Lieferverzug haftet der Lieferant begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden     Schaden. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen Verletzung des           Vertrages durch die Organe oder leitenden Angestellten des Lieferers beruht.

 

V.      Gefahrübergang

1.      Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

2.      Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.  Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 

VI.     Eigentumsvorbehalt

1.      Der Lieferer behält sich das Eigentuman dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im gewöhnlichen Geschäftsgang zu  verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden/vermischen.

2.      Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen, bevor er   vollständig gezahlt hat. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

3.      Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur  Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe           verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes    durch den Lieferer gelten als Rücktritt vom Vertrag.

4.      Die Verarbeitung einschließlich Umbildung oder Verbrauch  von Vorbehaltssachen wird durch den     Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer       gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im         Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der             Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die             Vorbehaltsware. Sind die Gegenstände des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart,        dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so                 entstandene Miteigentum für den Lieferer.

5.      Der Lieferer hat Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % überschreitet. Dabei obliegt ihm die Auswahl der                   freizugebenden Sicherheiten.

 

VII.    Haftung fürSachmängel und Gesamthaftung

1.      Liegt ein Mangel vor, so entscheidet der Lieferer unter Berücksichtigung auch der Interessen des        Bestellers nachbilligem Ermessen, ob er den Mangel durch Reparatur beseitigt oder ob er Ersatzliefert.

2.      Die Ansprüche des Bestellers  wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten, wenn nicht vorsätzliches  oder arglistiges Verhalten vorliegt.

3.      Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz jedoch wie folgt              eingeschränkt:

         a)  Bei einfacher Fahrlässigkeit wird gehaftet nur für die Verletzung von Leben, Körper oder

              Gesundheit.          

         b)  Bei Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter,                     Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wird gehaftet nur begrenzt auf den vorhersehbaren,                             typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder                     Gesundheit bleibt unbeschränkt.

         c)  Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet der Lieferer in Abweichung von 2.a) auch bei einfacher               Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt wie unter b). Als Kardinalpflicht wird eine Pflicht verstanden,  deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren  Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

4.      Unberührt bleiben die zwingenden Vorschriftendes Produkthaftungsgesetzes. Bei einer sonstigen       Pflichtverletzung, insbesondere einem Verschulden bei Vertragsschluss oder Delikt übernimmt der             Lieferer keine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt. Die gesetzlichen Vertreter, leitenden            Angestellten und einfachen Mitarbeiter des Lieferers haften nicht weiter als der Lieferer selbst.

 

VIII.   Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.      Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich Deutsches    Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.  

2.      Gerichtsstand ist das für den Sitz des Liefererszuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

Pontwall 2

 

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